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29.06.2012 - Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im vereinfachten Festsetzungsverfahren bei Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG

Datum der Entscheidung
29.06.2012
Aktenzeichen
4 UF 62/12
Normen
FamFG §§ 251 Abs. 1, 252 Abs. 2 und Abs. 3, 256, RPflG § 11 Abs. 2, ZPO §§ 233 ff.
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Vereinfachtes Verfahren, Rechtspflegererinnerung, Wiedereinsetzung
Titel der Entscheidung

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Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im vereinfachten Festsetzungsverfahren bei Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG (39.4 KB)
Leitsatz
1. Hat der Unterhaltspflichtige im vereinfachten Verfahren nicht bis zur Verfügung des Festsetzungsbeschlusses Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG vorgetragen, kommt eine Wiedereinsetzung in die Monatsfrist nach § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG nicht in Betracht.

2. Im Falle einer nach § 256 FamFG unzulässigen Beschwerde ist die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG nur statthaft, wenn sich die Unzulässigkeit des an sich statthaften Rechtsmittels i.S.d. § 11 Abs. 2 RPflG daraus ergibt, dass dieses Rechtsmittel aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher, von der betroffenen Partei nicht beeinflussbarer Beschränkungen nicht gegeben ist.