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24.05.2012 - Anwendbares Recht für die Beendigung einer im Inland bestellten Vormundschaft für einen (hier aus Liberia) stammenden Ausländer

Datum der Entscheidung
24.05.2012
Aktenzeichen
4 UF 43/12
Normen
BGB §§ 1773, 1882; EGBGB Art. 24 Abs. 1 Satz 1, KSÜ Art. 2, 5 Abs. 1, 15 Abs. 1, Liberian Code of Law
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht; Beendigung einer Vormundschaft, anwendbares Recht, Eintritt der Volljährigkeit, Kinderschutzübereinkommen, Liberia
Titel der Entscheidung

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Anwendbares Recht für die Beendigung einer im Inland bestellten Vormundschaft für einen (hier aus Liberia) stammenden Ausländer (29.3 KB)
Leitsatz
Das auf die Beendigung einer im Inland für einen 19 Jahre alten Liberianer bestellten Vormundschaft anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, so dass nach liberianischem Recht für den Eintritt der Volljährigkeit des Mündels auf die Vollendung des 21. Lebensjahres abzustellen ist.