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09.03.2012 - Erstattungsfähigkeit von Kosten bei der Einschaltung eines Inkassobüros für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin

Datum der Entscheidung
09.03.2012
Aktenzeichen
2 U 98/11
Normen
BGB §§ 249 Abs. 1, 286 Ab. 1, 288 Abs. 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Erstattungsfähigkeit von Kosten eines Inkassobüros, Insolvenz der Schuldnerin
Titel der Entscheidung

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Erstattungsfähigkeit von Kosten bei der Einschaltung eines Inkassobüros für die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter der Schuldnerin (60.1 KB)
Leitsatz
1. Kosten für die Einschaltung eines Inkassobüros im Rahmen außergerichtlicher Schadensabwicklung sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger im einzelnen Schadensfall die Heranziehung eines Dritten für erforderlich und für zweckmäßig halten durfte.

2. Ein solcher Fall liegt vor, wenn wegen der streitigen Forderung vertragliche Vereinbarungen während des Insolvenzverfahrens der Schuldnerin mit dem Insolvenzverwalter getroffen wurden und vom Gläubiger nicht erwartet werden kann, dass er über das erforderliche Wissen verfügt, wie er im Hinblick auf das Insolvenzverfahren weiter vorgehen muss.