Schlagworte
Versicherungsrecht, Krankenversicherung, fristlose Kündigung, einstweilige Verfügung, Übernahme von Behandlungskosten
Leitsatz
1. Kündigt eine private Krankenversicherung die Verträge mit ihrem Versicherungsnehmer fristlos, kommt eine einstweilige Verfügung zur Feststellung der Verpflichtung des Krankenversicherers, die Kosten für eine vom Versicherungsnehmer gewünschte Behandlung zu übernehmen, nur bei einer existenziellen Notlage und damit nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Versicherer diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen.
2. Eine solche Notlage ist dann nicht gegeben, wenn der Versicherungsnehmer im Basistarif krankenversichert ist.