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08.03.2012 - Fristlose Kündigung einer Krankenversicherung durch den Versicherer; einstweilige Verfü-gung des Versicherten zur Feststellung der Verpflichtung des Versicherers, Behandlungskosten zu übernehmen

Datum der Entscheidung
08.03.2012
Aktenzeichen
3 U 41/11
Normen
BGB § 314 Abs. 1 Satz 1; VVG n.F. § 206 Abs 1 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 2, 940
Rechtsgebiet
Versicherungsrecht
Schlagworte
Versicherungsrecht, Krankenversicherung, fristlose Kündigung, einstweilige Verfügung, Übernahme von Behandlungskosten
Titel der Entscheidung

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Fristlose Kündigung einer Krankenversicherung durch den Versicherer; einstweilige Verfü-gung des Versicherten zur Feststellung der Verpflichtung des Versicherers, Behandlungskosten zu übernehmen (43.5 KB)
Leitsatz
1. Kündigt eine private Krankenversicherung die Verträge mit ihrem Versicherungsnehmer fristlos, kommt eine einstweilige Verfügung zur Feststellung der Verpflichtung des Krankenversicherers, die Kosten für eine vom Versicherungsnehmer gewünschte Behandlung zu übernehmen, nur bei einer existenziellen Notlage und damit nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass der Versicherungsnehmer die Kosten einer lebenserhaltenden Behandlung nicht selbst tragen kann, die Behandlung als solche eilbedürftig ist und der Versicherer diese Kosten mit hoher Wahrscheinlichkeit wird erstatten müssen.

2. Eine solche Notlage ist dann nicht gegeben, wenn der Versicherungsnehmer im Basistarif krankenversichert ist.