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01.02.2012 - Ersatzanspruch des Hausratversicherers gegen den Schädiger bei Wohnungsbrand nach Rauchen im Bett

Datum der Entscheidung
01.02.2012
Aktenzeichen
3 U 53/11
Normen
VVG § 86 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 und Abs. 2; StGB §§ 306a, 306d
Rechtsgebiet
Versicherungsrecht
Schlagworte
Versicherungsrecht, Wohnungsbrand, Rauchen im Bett
Titel der Entscheidung

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Ersatzanspruch des Hausratversicherers gegen den Schädiger bei Wohnungsbrand nach Rauchen im Bett (39.9 KB)
Leitsatz
1. Ein Hausratversicherer, der dem Versicherungsnehmer nach einem Brandschaden den Schaden ersetzt hat, kann vom Schädiger Ersatz verlangen, wenn dieser den Schaden durch grob fahrlässigen Umgang mit einer brennenden Zigarette beim Rauchen im Bett verursacht hat.

2. Grob fahrlässig in diesem Sinne handelt, wer sich mit einer brennenden Zigarette zum Schlafen ins Bett begibt und während des Rauchens einschläft.

3. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfällt nicht dadurch, dass der Schädiger nach Inbrandsetzung der Matratze den Brand bemerkt und einen untauglichen Löschversuch vornimmt, dadurch die Ausbreitung des Brandes auf die Wohnung aber nicht verhindert.