Normen
BGB §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 253 Abs. 2, 1922 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1 Nr. 5; ZPO § 114 Satz 1
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Schmerzensgeld, vorsätzliche gefährliche Körperverletzung, Tod der Geschädigten
Leitsatz
Bei einer vorsätzlich begangenen gefährlichen Körperverletzung, die zum Tode der Geschädigten führt, tritt bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hinter dessen Genugtuungsfunktion zurück. Nach den Umständen des Einzelfalls kann deshalb ein Schmerzensgeld von € 50.000,00 auch dann angemessen sein, wenn die Geschädigte die Verletzungshandlung lediglich für einen kurzen Zeitraum (hier ca. 30 Minuten) überlebt, sie jedoch die ihr zugefügten schweren Verletzungen und Schmerzen bewusst und in Todesangst wahrnimmt.