Schlagworte
Zivilprozessrecht, Besorgnis der Befangenheit, Richter, Patient, Arzthaftungsprozess
Leitsatz
War oder ist eine Partei als Arzt des für seinen Prozess zuständigen Richters tätig, so stellt dies in aller Regel einen Umstand dar, der die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 ZPO rechtfertigt.