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09.12.2011 - Ordentliche Kündigung eines Girovertrages durch ein privatwirtschaftlich betriebenes Kreditinstitut

Datum der Entscheidung
09.12.2011
Aktenzeichen
2 U 20/11
Normen
GG Art. 3 Abs. 1, 21 Abs. 2; BGB §§ 226, 242, 627, 675; AGB-Banken Nr. 19 Abs. 1 Satz 1
Rechtsgebiet
Bankrecht
Schlagworte
Girovertrag, ordentliche Kündigung, privatwirtschaftlich betriebenes Kreditinstitut, Angemessenheit, Interessenabwägung
Titel der Entscheidung

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Ordentliche Kündigung eines Girovertrages durch ein privatwirtschaftlich betriebenes Kreditinstitut (45.2 KB)
Leitsatz
1. Ein privatwirtschaftlich betriebenes Kreditinstitut ist berechtigt, einen Girovertrag mit einem Unternehmen ohne Begründung ordentlich zu kündigen.

2. Das Kreditinstitut ist dabei jedenfalls im gewerblichen Bereich grundsätzlich nicht verpflichtet, vor Ausspruch der Kündigung eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen, innerhalb derer alle für die Interessenabwägung bedeutsamen Umstände im Einzelfall gegeneinander abzuwägen sind. Auch der Umstand, dass die Möglichkeit, den Zahlungsverkehr über ein Girokonto abzuwickeln, ein „essentieller Bestandteil des modernen Wirtschafts- und Geschäftslebens“ ist, rechtfertigt es nicht generell von einem Kreditinstitut gegenüber einem gewerblichen Kunden zu verlangen, die Beendigung einer Geschäftsbeziehung im Wege der ordentlichen Kündigung im Einzelnen zu begründen und zu rechtfertigen.