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01.11.2011 - Bestimmung des zuständigen Gerichts, keine Streitgenossenschaft zwischen aus fahrlässi-ger Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen Notar und anderweitig ersatzpflichtigem Dritten

Datum der Entscheidung
01.11.2011
Aktenzeichen
3 AR 16/11
Normen
BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 36 Abs. 1 Nr. 3, 59, 60
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit, Notar, Amtspflichtverletzung, Streitgenossenschaft, Gesamtschuldner, anderweitige Ersatzmöglichkeit
Titel der Entscheidung

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Bestimmung des zuständigen Gerichts, keine Streitgenossenschaft zwischen aus fahrlässi-ger Amtspflichtverletzung in Anspruch genommen Notar und anderweitig ersatzpflichtigem Dritten (22.6 KB)
Leitsatz
1. Wird ein Notar wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten neben einem mögli-cherweise anderweitig ersatzpflichtigen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genom-men, ist schon die Entstehung eines solchen Anspruchs gegen den Notar und damit auch die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem Dritten ausgeschlossen, solange eine solche Ersatzmöglichkeit gegen den Dritten in Betracht kommt.

2. Die gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO scheidet in einem solchen Fall mangels Bestehen einer Streitgenossenschaft aus.