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24.08.2011 - Zur Unwirksamkeit eines formularmäßig vorgesehenen Rechtsmittelverzichts

Datum der Entscheidung
24.08.2011
Aktenzeichen
Ws 105/11
Normen
§§ 268a Abs. 3, 302, 453a, 454 Abs. 4, 463 StPO
Rechtsgebiet
Kosten- und Gebührenrecht
Schlagworte
Aussetzung zur Bewährung, Führungsaufsicht, Protokoll über die Belehrung, Rechtsmittelverzicht
Titel der Entscheidung

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Zur Unwirksamkeit eines formularmäßig vorgesehenen Rechtsmittelverzichts (32.6 KB)
Leitsatz
1. Der in dem Vordruck eines Protokolls über die Belehrung nach § 268a Abs. 3 StPO vorformulierte Verzicht auf ein Rechtsmittel gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht Führungsaufsicht anordnet und zugleich die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ablehnt, ist unwirksam, wenn aus dem Text und der Gestaltung des Formulars, das dem Verurteilten zur Unterschrift vorgelegt wird, der Eindruck erweckt wird, der Verzicht erstrecke sich lediglich auf die Anordnung der Führungsaufsicht und die damit zusammenhängenden Weisungen, nicht aber auch auf die versagte Strafaussetzung zur Bewährung. In einem solchen Fall kann es bereits an dem Verzichtswillen des Erklärenden fehlen.

2. Der in einem derartigen Vordruck vorformulierte Rechtsmittelverzicht ist auch unwirksam, wenn bei dem Erklärenden aufgrund der Formulierung und Gestaltung des Formulars, das ihm zur Unterschrift vorgelegt wird, der Eindruck entstehen kann, er habe keine Wahl, sich für oder gegen den Rechtsmittelverzicht zu entscheiden.