Normen
§§ 268a Abs. 3, 302, 453a, 454 Abs. 4, 463 StPO
Schlagworte
Aussetzung zur Bewährung, Führungsaufsicht, Protokoll über die Belehrung, Rechtsmittelverzicht
Leitsatz
Der in dem Vordruck eines Protokolls über die Belehrung nach § 268a Abs. 3 StPO vorformulierte Rechtsmittelverzicht gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht Führungsaufsicht anordnet, ist unwirksam, wenn bei dem Erklärenden aufgrund der Formulierung und Gestaltung des Formulars, das ihm zur Unterschrift vorgelegt wird, der Eindruck entstehen kann, er habe keine Wahl, sich für oder gegen den Rechtsmittelverzicht zu entscheiden.