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04.07.2011 - Zum Recht der Annahme eines neuen Vornamens nach erfolgter Einbürgerung

Datum der Entscheidung
04.07.2011
Aktenzeichen
1 W 39/11
Normen
Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. EGBGB
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zum Recht der Annahme eines neuen Vornamens nach erfolgter Einbürgerung
Titel der Entscheidung

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Zum Recht der Annahme eines neuen Vornamens nach erfolgter Einbürgerung (26.3 KB)
Leitsatz
Macht eine Person mit einem nach ausländischem Recht erworbenen Namen nach ihrer Einbürgerung gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 2. Alt. EGBGB von der Möglichkeit Gebrauch, einen neuen Vornamen anzunehmen, so muss es sich nicht um „einen in Deutschland üblichen Vornamen“ handeln. Sie kann sich auch dafür entscheiden, einen bis-lang bereits als zweiten Vornamen geführten Namen nunmehr als alleinigen Vornamen an-zunehmen.