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09.06.2011 - Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Ausgleichsansprüche, Kredittilgung, Zuwendungen, Arbeitsleistungen

Datum der Entscheidung
09.06.2011
Aktenzeichen
5 U 10/10
Normen
BGB §§ 313, 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Ausgleichsansprüche, Kredittilgung, Zuwendungen, Arbeitsleistungen
Titel der Entscheidung

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Nichteheliche Lebensgemeinschaft, Ausgleichsansprüche, Kredittilgung, Zuwendungen, Arbeitsleistungen (64.3 KB)
Leitsatz
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Kredittilgung) und erbrachter Arbeitsleistungen des einen Partners, die zur Schaffung eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Vermögenswertes von erheblicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geführt haben, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn die finanziellen Leistungen nicht deutlich über das Maß dessen hinausgehen, was für die Anmietung vergleichbaren Wohnraums für die Partner und das gemeinsame Kind aufzuwenden gewesen wäre und wenn sich der Umfang der erbrachten Arbeitsleistungen nicht mehr einigermaßen sicher feststellen lässt.