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09.05.2011 - Zur Haftung beim Sturz eines Fahrgastes im Linienbus

Datum der Entscheidung
09.05.2011
Aktenzeichen
3 U 19/10
Normen
BGB §§ 278, 280 Abs. 1, 831; BOKraft § 14 Abs. 3 Nr. 4; StVG §§ 7, 9; SGB X § 116
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zur Haftung beim Sturz eines Fahrgastes im Linienbus
Titel der Entscheidung

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Zur Haftung beim Sturz eines Fahrgastes im Linienbus (45.6 KB)
Leitsatz
1. Der Fahrer eines Linienbusses darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung aus § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gilt auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes musste sich dem Fahrer aufdrängen.

2. Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgastes, sind insbesondere auch andere Fahrgäste nicht gestürzt, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.