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14.04.2011 - Verfahrenskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde, Empfangszuständigkeit, Wahlmöglichkeit zwischen Ausgangsgericht und Beschwerdegericht

Datum der Entscheidung
14.04.2011
Aktenzeichen
4 UF 163/10
Normen
ZPO § 117; FamFG §§ 113 Abs. 1, 76, 64 Abs. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Verfahrenskostenhilfe
Titel der Entscheidung

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Verfahrenskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde, Empfangszuständigkeit, Wahlmöglichkeit zwischen Ausgangsgericht und Beschwerdegericht (49.4 KB)
Leitsatz
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Be-schwerde kann jedenfalls bis zur Übersendung der Verfahrensakten an das Be-schwerdegericht sowohl bei dem Gericht gestellt werden, dessen Entscheidung an-gefochten werden soll als auch beim Beschwerdegericht. In beiden Fällen ist die Beschwerde selbst beim erstinstanzlichen Gericht einzulegen. Ein Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist dagegen beim Beschwerdegericht zu stellen.