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15.03.2011 - Kein Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer, wenn Täter auf Grund neuer Ermittlungsmethoden erst Jahre nach der Tat überführt wird

Datum der Entscheidung
15.03.2011
Aktenzeichen
1 W 8/11
Normen
EMRK Art. 5 Abs. 1 S. 2, Art. 5 Abs. 5, Art. 6 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 S. 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Internetseite, Gegendarstellung,
Titel der Entscheidung

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Kein Schadensersatz wegen überlanger Verfahrensdauer, wenn Täter auf Grund neuer Ermittlungsmethoden erst Jahre nach der Tat überführt wird (26.5 KB)
Leitsatz
Wird der von den Ermittlungsbehörden nicht als Beschuldigter angesehene, aber zunächst zum Kreis der Tatverdächtigen gehörende Täter erst lange Jahre nach der Tat aufgrund neuer Ermittlungsmethoden überführt und wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, steht ihm kein Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung (Art. 5 Abs. 5 EMRK) infolge überlanger Verfahrensdauer (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) zu.

Hinsichtlich der in Freiheit verbrachten Jahre fehlt es zudem offensichtlich an einem erstattungsfähigen immateriellen Schaden, der ein Schmerzensgeld rechtfertigen könnte.