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14.12.2021 - Anforderungen an mehrfache Dringlichkeitsvergaben von Corona-Schnelltests

Datum der Entscheidung
14.12.2021
Aktenzeichen
2 Verg 1/21
Normen
§§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 135 Abs. 2 Nr. 1, 160 Abs. 3, 168 Abs. 2, 178 S. 4 GWB, § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht, Vergaberecht; Dringlichkeitsvergaben, Corona-Schnelltests
Titel der Entscheidung

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Anforderungen an mehrfache Dringlichkeitsvergaben von Corona-Schnelltests (252.9 KB)
Leitsatz

1. Das Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrages nach § 135 Abs. 1 GWB entfällt, wenn der dem Auftrag zu Grunde liegende Beschaffungsbedarf unumkehrbar in einem solchen Umfang gedeckt ist, dass eine anderweitige Vergabe nicht mehr in Betracht kommt. Auch in diesem Fall ist die Fortsetzung eines in zulässiger Weise eingeleiteten Nachprüfungs- bzw. Beschwerdeverfahrens gemäß §§ 178 S. 4, 168 Abs. 2 S. 2 GWB als Fortsetzungsfeststellungsantrag statthaft.

2. Zwingende, dringliche Gründe, die eine Beschaffung in regulären Vergabeverfahren nicht zulassen, kommen nicht nur bei akuten Gefahren für Leib und Leben in Betracht, sondern auch bei der Gefährdung der Erfüllung anderer dem Staat obliegenden Aufgaben. Insoweit sind die Bedeutung des bedrohten Rechtsguts einerseits und die vergaberechtliche Verpflichtung zur Durchführung eines wettbewerblichen und transparenten Vergabeverfahrens andererseits gegeneinander abzuwägen (Anschluss an Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 20. Januar 2022 – Verg 7/21 –).

3. Dem öffentlichen Auftraggeber ist die Dringlichkeit eines Beschaffungsbedarfes zurechenbar – und zugleich der Kausalzusammenhang zwischen unvorhersehbarem Ereignis und Dringlichkeit nicht mehr gegeben –, wenn der Staat unter Berücksichtigung seiner Beschaffungshoheit und Organisationshoheit bei seiner Aufgabenerfüllung einerseits und des Gebotes einer sachgerechten Bedarfsplanung andererseits die Beschaffung eines festgestellten oder offenkundig vorhersehbaren Bedarfes ohne sachlichen Grund hinauszögert.