Leitsatz
1. Für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen gemäß § 18f FStrG ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
2. Die Verweisung des § 18f Abs. 8 FStrG auf die Enteignungsgesetze der Länder begründet keine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen.