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16.03.2022 - Rechtsweg für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 18f FStrG

Datum der Entscheidung
16.03.2022
Aktenzeichen
1 W 3/22 / 1 W 4/22
Normen
FStrG § 18f; VwGO § 40 Abs. 1 S. 1; VerkPKG § 9 Abs. 3; Enteignungsgesetz Bremen § 8 S. 2; GVG § 17a Abs. 4 S. 3
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Rechtsweg; vorzeitige Besitzeinweisung; Enteignung
Titel der Entscheidung

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Rechtsweg für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 18f FStrG (220.3 KB)
Leitsatz

1. Für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen gemäß § 18f FStrG ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

2. Die Verweisung des § 18f Abs. 8 FStrG auf die Enteignungsgesetze der Länder begründet keine abdrängende Sonderzuweisung zu den ordentlichen Gerichten für Rechtsbehelfe gegen vorzeitige Besitzeinweisungen.