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19.10.2021 - Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei den sogenannten „Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fällen

Datum der Entscheidung
19.10.2021
Aktenzeichen
4 UF 59/21
Normen
BGB § 1610 Abs. 2
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Kindesunterhalt, Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fälle, enger zeitlicher Zusammenhang
Titel der Entscheidung

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Kindesunterhalt: Anspruch auf Ausbildungsunterhalt bei den sogenannten „Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fällen (238.5 KB)
Leitsatz
1. Die Eltern schulden ihrem Kind Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält.

2. In den Fällen, in denen nach einem Realschulabschluss zunächst eine Lehre, dann die Fachoberschule und später die Fachhochschule absolviert wird („Realschul-Lehre-Fachoberschule-Fachhochschul-Fälle“), ist jedenfalls dann von einer einheitlichen, von den Eltern zu finanzierenden Berufsausbildung auszugehen, wenn schon bei Beginn der praktischen Ausbildung erkennbar eine Weiterbildung einschließlich des späteren Studiums angestrebt wurde.

3. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen erfordert zwar, dass der Auszubildende nach dem Abschluss einer Ausbildungsstufe die nächste Ausbildungsstufe mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt. Der enge zeitliche Zusammenhang kann aber auch dann gewahrt sein, wenn die Zeit zwischen zwei Ausbildungsstufen auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist, z.B. auf Entwicklungsstörungen infolge von familiären Schwierigkeiten oder bei leichterem, nur vorübergehendem Versagen des Kindes (hier: zwischenzeitlicher Abbruch der Fachoberschule auf Grund familiärer Konflikte).