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08.09.2021 - Zuständiges Gericht bei abweichenden Verwertung von Nachlassgegenständen im Zuge der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft, wenn sich die Nachlassgegenstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken und insbesondere im Ausland befinden

Datum der Entscheidung
08.09.2021
Aktenzeichen
5 AR 3/21
Normen
BGB § §§ 2042 ff.; FamFG §§ 5 Abs. 2, 410 Abs. 4, 411 Abs. 4; ZPO § 27
Rechtsgebiet
Erbrecht
Schlagworte
Erbrecht, Bestimmung des zuständigen Gerichts, Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft, Nachlassgegenstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken
Leitsatz

1. Im Verfahren auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung einer abweichenden Verwertung von Nachlassgegenständen im Zuge der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft kann im Einzelfall entgegen § 411 Abs. 4 FamFG das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig sein, auch wenn sich in dessen Bezirk keine Nachlassgegenstände befinden.

2. Das kann jedenfalls wegen einer Gesetzeslücke dann geboten sein, wenn sich die Nachlassgegenstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken und insbesondere im Ausland befinden.