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31.08.2021 - Berücksichtigung einer Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten in einer Scheidungs- oder Folgesache durch das Familiengericht

Datum der Entscheidung
31.08.2021
Aktenzeichen
4 WF 54/21
Normen
FamFG § 150 Abs. 4 Satz 3
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Berücksichtigung einer Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten in einer Scheidungs- oder Folgesache durch das Familiengericht
Titel der Entscheidung

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Berücksichtigung einer Vereinbarung der Beteiligten über die Kosten in einer Scheidungs- oder Folgesache durch das Familiengericht (284.4 KB)
Leitsatz

1. Haben die Beteiligten in einer Scheidungs- oder Folgesache eine Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens getroffen, so hat das Familiengericht diese Vereinbarung in seiner Kostenentscheidung im Regelfall zugrunde zu legen und darf hiervon nur abweichen, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Kosten gegen den Willen der Beteiligten auf andere Weise als vereinbart zu verteilen.

2. Die für eine Abweichung vom Regelfall maßgeblichen Gründe sind durch das Familiengericht in der Begründung der Kostenentscheidung darzulegen.