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06.08.2021 - Einordnung der Bremischen Coronaverordnung als Zeitgesetz; kein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot bei Verurteilung zu einer Geldbuße auf der Grundlage der Bremischen Coronaverordnung i. V. m. dem Infektionsschutzgesetz; zur Definition des Tatbestandsme

Datum der Entscheidung
06.08.2021
Aktenzeichen
1 SsRs 9/21
Normen
Artt. 80 Abs. 1, 103 Abs. 2 GG; §§ 3, 4 OWiG; §§ 28 Abs. 1, 32, 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG; §§ 5 Abs. 1, Abs. 2, 6 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 7 der Coronaverordnung vom 03.04.20 (Bremen)
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Ordnungswidrigkeitenrecht, Coronaverordnung, Zeitgesetz, kein Verstoß gegen die Verordnungsermächtigung, Zitiergebot, Bestimmtheitsgebot, Blanketttatbestand, Menschenansammlung, Gebot der verfassungskonformen Auslegung
Leitsatz
1. Die Bremische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 ist ein Zeitgesetz im engeren Sinne, welches die Anwendung des Meistbegünstigungsprinzips des § 4 Abs. 3 OWiG ausnahmsweise ausschließt.

2. Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Beteiligung an einer verbotenen sonstigen Menschenansammlung im öffentlichen Raum auf der Grundlage der §§ 6 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 7 der Bremischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 i. V. m. § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG verstößt nicht gegen das Bestimmtheitsgebot.

3. Unter dem Begriff der Menschenansammlung im Sinne des § 6 Abs. 1 der Bremischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 03.04.2020 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 09.04.2020 ist jede körperliche Zusammenkunft einer Mehrzahl von mindestens drei Personen mit einem inneren Bezug oder einer äußeren Verklammerung zu verstehen, wodurch im Wege der verfassungskonformen Auslegung ausgeschlossen werden kann, dass die bloße gleichzeitige Anwesenheit mehrerer Menschen den Tatbestand erfüllt