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01.07.2021 - Ermittlung des Vertragsstatuts nach einer Rechtswahlklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen; Schadensersatzanspruch einer Genussrechtsinhaberin wegen der vertragswidrigen Beeinträchtigung des Genussrechtskapitals durch die Emittentin

Datum der Entscheidung
01.07.2021
Aktenzeichen
3 U 39/20
Normen
Art. 27 ff. EGBGB a.F., § 864a ABGB; § 1295 ABGB
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Genussrecht, Verschmelzung, Rechtswahl, Prozesszinsen, lex fori
Titel der Entscheidung
Leitsatz

1. Die Wahl des österreichischen Rechts in Genussrechtsbedingungen ist nicht überraschend i.S.d. § 864a ABGB, wenn die Emittentin ihren Sitz in Österreich hat und dies für den Anleger auch ohne Weiteres erkennbar ist.

2. Die Emittentin von Genussrechten trifft die Pflicht, vertragswidrige Beeinträchtigungen des Genussrechtskapitals zu unterlassen bzw. zu unterbinden. Verletzt sie diese Pflicht, indem sie die Genussrechte im Zuge einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ohne angemessenen Ausgleich (Gewährung gleichwertiger Rechte oder Abfindung) zum Untergang bringt, kann eine vertragliche Schadensersatzverpflichtung gegenüber den betroffenen Anlegern entstehen.

3. Ob ein Anspruch auf Prozesszinsen besteht, richtet sich nach dem auf den Rechtsstreit anwendbaren Sachrecht und nicht nach dem anwendbaren Prozessrecht. Denn bei dem Anspruch auf Prozesszinsen handelt es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch, so dass die lex fori nicht zur Anwendung gelangt (entgegen OLG Frankfurt, Urt. v. 22.05.2007 – 9 U 12/07; OLG Köln, Urteil vom 15. Oktober 2013 – 3 U 209/12).