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30.04.2021 - Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei sofortigen Beschwerden gegen die Ablehnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gem. § 144 Abs. 1 StPO

Datum der Entscheidung
30.04.2021
Aktenzeichen
1 Ws 24/21
Normen
StPO §§ 140, 141, 144 Abs. 1
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafprozessrecht, zusätzlicher Pflichtverteidiger, Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts, sofortige Beschwerde, Umfang oder Schwierigkeit des Verfahrens, Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, zügige Durchführung des Verfahrens
Titel der Entscheidung

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Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei sofortigen Beschwerden gegen die Ablehnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers gem. § 144 Abs. 1 StPO (157.6 KB)
Leitsatz
1. Hinsichtlich des § 144 Abs. 1 StPO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei sofortigen Beschwerden gegen die Ablehnung der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers dahingehend eingeschränkt, dass dem Vorsitzenden des Erstgerichts ein nicht voll überprüfbarer Beurteilungs- und Ermessensspielraum zusteht.

2. Die Beurteilung des Vorsitzenden des Erstgerichts, dass die Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens die Beiordnung eines zusätzlichen Verteidigers nicht erfordert, kann das Beschwerdegericht nur dann beanstanden, wenn sie sich nicht mehr im Rahmen des Vertretbaren hält, anderenfalls hat es sie hinzunehmen.

3. Die unbestimmten Rechtsbegriffe des Umfangs oder der Schwierigkeit des Verfahrens bei § 144 Abs. 1 StPO sind enger auszulegen als bezüglich der „Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ in § 140 Abs. 2 StPO, da § 144 Abs. 1 StPO den Kontext zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens herstellt, § 140 Abs. 2 StPO hingegen nicht.

4. Die Bestellung eines zweiten Pflichtverteidigers ist insbesondere nicht bereits deshalb erforderlich, weil auf der Anklageseite zwei Staatsanwälte auftreten.