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30.04.2021 - Erfordernis der zeitlichen Beschränkung bei der Anordnung der Durchführungshaft nach § 34 IRG

Datum der Entscheidung
30.04.2021
Aktenzeichen
1 AuslA 3/17
Normen
§ 34 IRG; Art. 18 Abs. 4 EuAlÜbk
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, Auslieferung, Durchführungshaftbefehl, zeitliche Beschränkung des Vollzuges
Titel der Entscheidung

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Erfordernis der zeitlichen Beschränkung bei der Anordnung der Durchführungshaft nach § 34 IRG (78 KB)
Leitsatz

1. Die Dauer der Durchführungshaft nach § 34 IRG hat sich an den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Auslieferungsverträgen zu orientieren. Bei Anwendbarkeit des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) ist die Dauer des Vollzuges der Durchführungshaft daher auf maximal 30 Tage zu beschränken.

2. Ein konkreter Übergabetermin ist keine Voraussetzung für den Erlass eines Durchführungshaftbefehls, jedoch ist dieser mit der Maßgabe auszusprechen, dass eine Verhaftung nur erfolgen darf, wenn die Übergabe innerhalb der Höchstfrist gesichert ist.