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12.05.2021 - Zur Anlageberaterhaftung bei Container-Direktinvestments

Datum der Entscheidung
12.05.2021
Aktenzeichen
1 U 22/20
Normen
BGB § 280; EGBGB Art. 45; FinVermV § 17
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht; Anlageberatungsvertrag; Prüfungspflicht des Anlageberaters; sachenrechtlicher Bestimmtheitsgrundsatz; Container-Direktinvestment
Titel der Entscheidung

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Zur Anlageberaterhaftung bei Container-Direktinvestments (278.5 KB)
Leitsatz

1. Das Konzept eines Container-Direktinvestments weist keinen im Rahmen der Prüfungspflicht des Anlageberaters erkennbaren Mangel hinsichtlich der Möglichkeit des Eigentumserwerbs des Anlegers unter dem Aspekt der Wahrung des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebots auf, wenn in dem für den Eigentumsübergang maßgeblichen Zeitpunkt für jeden Dritten, der die Parteiabreden kennt, ohne weiteres ersichtlich sein kann, welche individuell bestimmten Container übereignet werden sollen (Fortführung von BGH, Urteil vom 20.03.1986 – IX ZR 88/85, juris Rn. 19, WM 1986, 594).

2. Die mögliche Anwendung ausländischen Sachenrechts begründet einen im Rahmen der Prüfungspflicht des Anlageberaters erkennbaren Mangel des Anlagekonzepts eines Container-Direktinvestments hinsichtlich der Möglichkeit des Eigentumserwerbs des Anlegers nur dann, wenn dargetan oder sonst ersichtlich ist, dass nach dem Recht eines bestimmten in Betracht kommenden Staates der Eigentumserwerb nicht möglich gewesen wäre (Fortführung von BGH, Urteil vom 30.3.2017 – III ZR 139/15, juris Rn. 15, BKR 2017, 340).

3. Über das allgemeine Risiko pflichtwidrigen Verhaltens der Geschäftsführung der an der Anlage beteiligten Unternehmen muss vom Anlageberater regelmäßig nicht aufklärt werden. Pflichtverletzungen sind regelmäßig kein spezifisches Risiko einer Kapitalanlage, jedenfalls wenn nicht bestimmte Pflichtverletzungen aus strukturellen Gründen als sehr naheliegend einzustufen sind (Fortführung von BGH, Urteil vom 09.05.2017 – II ZR 344/15, juris Rn. 21, WM 2017, 1252).