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31.03.2021 - Besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB durch Beisichführen eines Taschenmessers

Datum der Entscheidung
31.03.2021
Aktenzeichen
1 Ss 50/20
Normen
StGB § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2, § 113 Abs. 3; StPO § 163b Abs. 1 S. 1 1. Halbs.; § 163b Abs. 1 S. 3; OWiG § 56 Abs. 2; GG Art. 13
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte; Rechtmäßigkeit der Diensthandlung; gefährliches Werkzeug; Beisichführen; Indizwirkung des Regelbeispiels; Identitätsfeststellung; Durchsuchung der Person des Verdächtigen; Verwarnung
Titel der Entscheidung

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Besonders schwerer Fall des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB durch Beisichführen eines Taschenmessers (160.6 KB)
Leitsatz

1. Das bewusste und gebrauchsbereite Beisichführen eines eingeklappten Taschenmessers mit einer Klingenlänge von 8,5 cm als gefährliches Werkzeug erfüllt die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB. Eine Verwendungsabsicht wird – mit Wirkung für Taten nach dem 29.05.2017 – nicht mehr vorausgesetzt.

2. Die Beweiswürdigung und Tatsachenfeststellung des Tatgerichts zum Bewusstsein des Beisichführens eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug während der Widerstandshandlung im Rahmen des § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB ist nicht im Rahmen der revisionsgerichtlichen Überprüfung als lückenhaft anzusehen, wenn das Tatgericht sich hierzu darauf stützt, dass der Angeklagte eingeräumt hat, das Taschenmesser bei sich geführt zu haben, um es im konkreten Moment der Tat zu bestimmten (anderweitigen) Zwecken zu verwenden.

3. Erfolgt die Widerstandshandlung in einem Raum, der für den Angeklagten den Schutz nach Art. 13 GG genießt, kann dies – auch wenn dies die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung unberührt lässt – zu berücksichtigen sein im Rahmen der Strafzumessung und bei der Prüfung, ob die Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 113 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 Alt. 2 StGB in Form des bloßen Beisichführens eines gefährlichen Werkzeugs widerlegt ist.