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31.03.2021 - Gegenstandswert für die Erzwingung einer Auskunftserteilung

Datum der Entscheidung
31.03.2021
Aktenzeichen
4 UF 44/21
Normen
RVG §§ 25 Nr. 3, 33
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Gegenstandswert, Auskunftsanspruch, Zwangsgeld
Titel der Entscheidung

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Gegenstandswert für die Erzwingung einer Auskunftserteilung (206.6 KB)
Leitsatz
Der Gegenstandswert für eine zu erwirkende Handlung richtet sich nach dem Erfüllungsinteresse des Gläubigers. Dabei ist der Wert eines Auskunftsanspruchs aber nur mit einem Bruchteil des behaupteten Leistungsanspruchs anzusetzen, der mit der Auskunft durchgesetzt werden soll (hier: 25%).