Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht; Luftbeförderungsvertrag, Entschädigungsanspruch, Ankunftsverspätung, Anschlussflug, Montrealer Übereinkommen
Leitsatz
1. Der Schadensersatz aufgrund der Verspätung einer Luftbeförderung nach Art. 19 S. 1 MontrÜbk umfasst, wenn aufgrund der Verspätung ein Weiterflug verpasst wird, auch die Kosten für die Buchung eines Ersatzflugs sowie erforderlich gewordene Hotelkosten.
2. Dass der Weiterflug separat gebucht wurde und dass der Luftfrachtführer nicht darum wusste, dass der Passagier einen Weiterflug zu erreichen hatte, steht nach Art. 19 S. 2 MontrÜbk einer Haftung des Luftfrachtführers für die durch die Verspätung des ersten Flugs verursachten Kosten der Buchung eines Ersatzflugs für den verpassten Weiterflug nur dann entgegen, wenn bei einer entsprechenden Information entweder der Luftfrachtführer hätte ermöglichen können, dass der Passagier den Weiterflug noch hätte erreichen können, oder stattdessen der Luftfrachtführer selber für den Weiterflug des Passagiers hätte Sorge tragen und damit die Kosten eines Ersatzflugs hätte vermeiden können.
3. In Fällen von separat und bei verschiedenen Fluggesellschaften gebuchten zusammengesetzten Flügen ist für die Entschädigung wegen einer Ankunftsverspätung nach Art. 7 Fluggastrechte-VO bei einer Verspätung des ersten Flugs und einem dadurch verursachten Verpassen des Anschlussflugs auf die Verspätung am Zielort des ersten Flugs abzustellen, nicht auf die Ankunftsverspätung am Endziel.
4. Die Entschädigung wegen einer Ankunftsverspätung nach Art. 7 Fluggastrechte-VO ist nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechte-VO auch auf den Schadensersatz aufgrund der Verspätung einer Luftbeförderung nach Art. 19 S. 1 MontrÜbk anzurechnen.