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25.03.2021 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschuldete Versäumung einer Rechtsmittelfrist bei unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung; Anforderungen an verfahrensrechtliche Grundkenntnisse eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts

Datum der Entscheidung
25.03.2021
Aktenzeichen
4 UF 25/21
Normen
FamFG §§ 17 Abs. 2, 57 Satz 2 Nr. 1, 63 Abs. 2 Nr. 1
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Versäumung einer Rechtsmittelfrist, fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung
Titel der Entscheidung
Leitsatz

1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb - ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand - nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.01.2018, XII ZB 534/17).

2. Dass Beschwerden gegen Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 57 Satz 2 FamFG (hier: über die elterliche Sorge für ein Kind) gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen sind, gehört zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwaltes, auch wenn es sich nicht um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt.