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01.03.2021 - Streitwertbemessung: Überschießender Wert eines Prozessvergleichs zur Abgeltung eines auf Feststellung gerichteten Klagebegehrens

Datum der Entscheidung
01.03.2021
Aktenzeichen
3 U 19/20
Normen
GKG § 48 Abs. 1; ZPO §§ 3 ff.
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Sreitwertbemessung, überschießender Vergleichswert, Gegenstandswert eines Abfindungsvergleichs, Vergleichsmehrwert, Feststellungsantrag, Feststellungsminderwert, Berufsunfähigkeitsversicherung, Feststellung künftiger Leistungen

Titel der Entscheidung

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Streitwertbemessung: Überschießender Wert eines Prozessvergleichs zur Abgeltung eines auf Feststellung gerichteten Klagebegehrens (309 KB)
Leitsatz
Begründen die Parteien im Vergleichswege eine vollstreckbare Leistungspflicht der Beklagtenseite, obgleich das klägerische Begehren lediglich auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet war, ist ein gebührenrechtlich relevanter Mehrwert des Vergleichs gegeben, der der Höhe nach dem bei Bemessung des Streitwerts des Feststellungsantrags vorgenommenen Abschlag (dem „Feststellungsminderwert“) entspricht (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 22. Mai 2018 – I-7 W 9/18, 7 W 9/18; OLG Nürnberg, Beschlüsse vom 22. März und 18. April 2012 – 8 W 390/12).