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18.12.2020 - Zur Zulässigkeit der Verwertung von Ergebnissen der Überwachung und Auswertung der Telekommunikation mit Krypto-Handys des Anbieters EnchroChat, die von Behörden eines anderen Mitgliedstaates der EU im dortigen Verfahren erhoben worden sind

Datum der Entscheidung
18.12.2020
Aktenzeichen
1 Ws 166/20
Normen
§§ 92b, § 92d Abs. 1 Nr. 1, 77h; 59 Abs. 3 IRG; Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen; Art. 7 des Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18.12.2006
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Europarecht, Rechtshilfe, Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen, Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, Beweisverwertungsverbot, EnchroChat
Leitsatz

1. Erstreckt sich die Überwachung der Telekommunikation auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, hat der überwachende Mitgliedstaat, sobald er Kenntnis davon erlangt, die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, dessen Hoheitsgebiet betroffen ist („unterrichteter Mitgliedstaat“), gem. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2014/41/EU vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA) von der Ermittlungsmaßnahme in dem dort bezeichneten Umfang zu unterrichten.

Die zuständigen Behörden des unterrichteten Mitgliedstaates haben der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung gem. Art. 31 Abs. 2 RL-EEA mitzuteilen, ob die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist. Unterbleibt eine solche Mitteilung an die Behörden des überwachenden Mitgliedstaats, gilt die TKÜ-Maßnahme nach der Systematik der Richtlinie als im unterrichteten Mitgliedstaat genehmigt.

2. Zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten erfolgt der spontane Austausch der gewonnenen Erkenntnisse auf der Grundlage von Art. 7 des Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18.12.2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder dem Art. 7 des Eu-RhÜbK. Die Modalitäten eines solchen spontanen Austausches richten sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats, der die Informationen zur Verfügung stellt.

3. Die übermittelten Daten können gem. §§ 92b, 77h IRG als Beweismittel in einem Strafverfahren verwendet werden, wenn der übermittelnde Staat seine Zustimmung erteilt hat.