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09.10.2020 - Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Umfang des Schutzbereichs eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat

Datum der Entscheidung
09.10.2020
Aktenzeichen
4 U 3/20
Normen
BGB §§ 241, 280, 328 analog
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, Gutachten zur Wertermittlung eines Grundstücks; Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zum Verkauf
Titel der Entscheidung

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Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter; Umfang des Schutzbereichs eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat (328.5 KB)
Leitsatz

1. Bei der Prüfung der Frage, ob ein bestimmter Dritter in den Schutzbereich eines Vertrages, der die Wertermittlung eines Grundstücks zum Gegenstand hat, einbezogen ist, ist im Rahmen der erforderlichen Auslegung des zugrunde liegenden Vertrages auf die in dem Gutachten enthaltenen Angaben über dessen Zweck und auf die sonstigen Inhalte des Gutachtens, aber auch auf sonstige Umstände und den Inhalt der Auftragserteilung, wie sie sich aus den Angaben des Gutachters ergeben, abzustellen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20.04.2004, X ZR 250/02).

2. Hat die Miteigentümerin eines Grundstücks sich jeder eigenen Disposition über ihren Miteigentumsanteil begeben, indem sie einer Bank eine unwiderruflichen Vollmacht zum Verkauf „…zum bestmöglichen Preis“ erteilt hat und beauftragt die Bank sodann einen Immobiliensachverständigen mit der Wertermittlung des Grundstückes, so fehlt es an der Einbeziehung der Miteigentümerin in den Schutzbereich dieses Vertrages, da sie auf das Gutachten - das sie für fehlerhaft hält - nicht vertraut hat, daher nicht in diesbezüglichen Erwartungen getäuscht worden ist und im Hinblick darauf keine ungünstigen Vermögensdispositionen getroffen hat. Dass sie möglicherweise darauf vertraut hat, dass die bevollmächtigte Bank (auch) in ihrem Sinne handeln werde, reicht für die Leistungsnähe in Bezug auf den Vertrag über die Erstattung des Gutachtens nicht aus.