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14.02.2020 - Zum Anspruch auf Nutzungsvergütung eines Ehegatten gegen das eigene nicht unterhaltsbedürftige volljährige Kind für die Nutzung des „Kinderzimmers“

Datum der Entscheidung
14.02.2020
Aktenzeichen
4 UF 72/19
Normen
BGB §§ 745 Abs. 2, 748,1353, 1602, 1610
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Nutzung der Ehewohnung, Anspruch auf Nutzungsvergütung gegen das nicht unterhaltsbedürftige volljähriges Kind
Titel der Entscheidung

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Zum Anspruch auf Nutzungsvergütung eines Ehegatten gegen das eigene nicht unterhaltsbedürftige volljährige Kind für die Nutzung des „Kinderzimmers“ (85.9 KB)
Leitsatz
1. Ein Kernpunkt der von den Ehegatten gemeinschaftlich nach § 1353 BGB zu entscheidenden Angelegenheiten ist die Ermöglichung der gegenseitigen Nutzung der Ehewohnung und des Hausrats. Daraus folgt ein Recht zur Mitbenutzung der ehelichen Wohnung und des Hausrats, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

2. Das (unentgeltliche) Besitzrecht eines gemeinsamen volljährigen Kindes der Ehegatten am eigenen Zimmer kann ein Elternteil deshalb nicht ohne Zustimmung des anderen beenden, auch wenn das Kind volljährig und nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Ein Elternteil hat daher ohne Zustimmung des anderen Elternteils keinen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsvergütung gegen das Kind.