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28.10.2020 - Untersuchungshaft über sechs Monate: Berechnung und Ruhen der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO

Datum der Entscheidung
28.10.2020
Aktenzeichen
1 HEs 2/20
Normen
StPO § 121 Abs. 1, Abs. 3
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Untersuchungshaft; Überschreitung der Sechsmonatsfrist
Titel der Entscheidung

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Untersuchungshaft über sechs Monate: Berechnung und Ruhen der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO (132.5 KB)
Leitsatz

1. Der Lauf der Sechsmonatsfrist nach § 121 Abs. 1 StPO ruht nach § 121 Abs. 3 S. 1 und 2 StPO auch dann, wenn nach rechtzeitiger Vorlage der Akten zum Oberlandesgericht sodann die Hauptverhandlung eröffnet wird, bevor das Oberlandesgericht entscheiden konnte, und eine Entscheidungskompetenz des Oberlandesgerichts besteht bis zur Verkündung des Urteils nicht.

2. Die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO beginnt nicht bereits mit der vorläufigen Festnahme, sondern erst mit dem Erlass des Haftbefehls.

3. Die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO berechnet sich nach der allgemeinen Regelung des § 43 StPO, so dass der erste Tag der Untersuchungshaft nicht mitzuberechnen ist.