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08.12.2020 - Keine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater gemäß § 1626a BGB, wenn der Übertragung gewichtige Nachteile für das Kind entgegenstehen

Datum der Entscheidung
08.12.2020
Aktenzeichen
5 UF 66/20
Normen
BGB §§ 1626a Abs. 1 und 3, 1666, 1680 Abs. 2 und 3
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Elterliche Sorge, Alleinsorge, Entziehung, Übertragung
Titel der Entscheidung

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Keine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater gemäß § 1626a BGB, wenn der Übertragung gewichtige Nachteile für das Kind entgegenstehen (236.7 KB)
Leitsatz
Wird der allein sorgeberechtigten Kindesmutter das Sorgerecht entzogen, kann eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater nicht nur dann ausscheiden, wenn sie kindeswohlgefährdend wäre, sondern schon dann, wenn ihr weniger gewichtige Nachteile für das Kind entgegenstehen, die im konkreten Fall die Übertragung als dem Wohl des Kindes widersprechend erscheinen lassen (hier: unsicher-vermeidende Bindung des seit mehr als 20 Monaten fremdplatzierten vierjährigen Kindes an den in seiner Erziehungsfähigkeit deutlich eingeschränkten Kindesvater, der aktuell versucht, im Wege eines begleiteten Umgangs eine stabile Beziehung zu dem Kind aufzubauen).