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21.03.2019 - Zur Zulässigkeit der Verwendung eines Berichterstattervermerks als Mittel der Protokollierung einer Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung und zur Protokollberichtigung nach § 164 ZPO in Bezug auf den Inhalt des Berichterstattervermerks

Datum der Entscheidung
21.03.2019
Aktenzeichen
1 U 12/18
Normen
ZPO 160, 164
Rechtsgebiet
Zivilprozessrecht
Schlagworte
Zivilprozessrecht, Protokollberichtigung, Protokollergänzung, Terminsprotokoll, Berichterstattervermerk
Leitsatz

1. Die Verwendung eines Berichterstattervermerks als Mittel der Protokollierung einer Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ist zulässig. Die Entscheidung des Gerichts kann auf ein in diesem Vermerk niedergelegtes Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt werden, wenn der Vermerk – sofern nicht ohnehin eine Entscheidung am Ende des Verhandlungstermins ergeht – den Parteien rechtzeitig vor dem Termin zur Verkündung dieser Entscheidung zugeht, so dass ihnen eine Möglichkeit der Stellungnahme verbleibt.

2. Verweist das Protokoll zur mündlichen Verhandlung auf einen Berichterstattervermerk, in dem der Inhalt einer Beweisaufnahme niedergelegt ist, ist der Vermerk nach § 160 Abs. 5 ZPO als Bestandteil des Protokolls anzusehen. Die Zulässigkeit der Verwendung des Berichterstattervermerks zur Protokollierung ist dann auch nicht von einer Zustimmung der Parteien abhängig.

3. Auch wenn ein Berichterstattervermerk als Mittel der Protokollierung des Inhalts einer Beweisaufnahme oder Parteianhörung verwendet und dieser Vermerk sodann nach § 160 Abs. 5 ZPO als Anlage zum Protokoll genommen wird, kann nicht der Berichterstattervermerk Gegenstand und Bezugspunkt eines Antrags auf Protokollberichtigung bzw. Ergänzung nach den §§ 160 Abs. 4, 164 ZPO sein, sondern nur das Protokoll selbst.

4. Wird eine Berichtigung bzw. Ergänzung der im Berichterstattervermerk enthaltenen Angaben begehrt, indem der im Protokoll enthaltenen Verweisung auf den Berichterstattervermerk eine entsprechende Maßgabe hinzugefügt werden soll, kann dies nur als Protokollberichtigung nach § 164 ZPO erfolgen, nicht als Protokollergänzung nach § 160 Abs. 4 ZPO.

5. Maßstab der Protokollberichtigung nach § 164 ZPO ist allein die Entscheidung des Protokollierenden darüber, ob der protokollierte Inhalt unrichtig ist. Für diese eigene Überzeugung kann es maßgeblich allein auf die Erinnerung des protokollierenden Vorsitzenden ankommen. Dies schließt nicht aus, z.B. Parteivortrag, Schriftstücke oder Erklärungen Dritter heranzuziehen, um ein Erinnerungsvermögen des Protokollierenden aufzufrischen, wohl aber eine Vernehmung von Zeugen, da dies die eigene Erinnerung des Protokollierenden nicht ersetzen kann.