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02.10.2019 - Zur Sittenwidrigkeit nach den §§ 138, 826 BGB bei der Ausnutzung gesetzlich nicht geregelter Beratungs- und Vertrauensstellungen im eigenen Interesse des Verpflichteten

Datum der Entscheidung
02.10.2019
Aktenzeichen
1 U 12/18
Normen
BGB §§ 138, 241 Abs. 2, 242, 826
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Sonstiges Zivilrecht; Deliktsrecht, Sittenwidrigkeit, Treuepflichten, Annahme von Vorteilen, Kartenlegen
Titel der Entscheidung

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Zur Sittenwidrigkeit nach den §§ 138, 826 BGB bei der Ausnutzung gesetzlich nicht geregelter Beratungs- und Vertrauensstellungen im eigenen Interesse des Verpflichteten (361.4 KB)
Leitsatz

1. Wer willentlich eine Beratungs- und Vertrauenssituation übernimmt und sich unter Ausnutzung dieser Stellung erhebliche finanzielle Vorteile vom Treueberechtigten zuwenden lässt, handelt sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Wertung, die Geltung auch über die Fälle gesetzlich geregelter Fallgestaltungen von Vertrauensstellungen hinaus beansprucht.

2. Der Sittenwidrigkeitsvorwurf gegenüber der Ausnutzung einer Beratungs- und Vertrauenssituation gilt auch für den Fall der Annahme von Vorteilen zugunsten von nahestehenden Personen der Vertrauensperson.

3. Die Ausnutzung der Vertrauensstellung im Rahmen eines Beratungsvertrags zur eigennützigen Vorteilserzielung beinhaltet zudem auch eine Verletzung vertraglicher Treuepflichten.

4. Ein Vertrag über die Erbringung esoterischer Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen, dem die Ausnutzung der Leichtgläubigkeit oder Labilität des Diensteberechtigten zugrunde liegt, um hieraus die Zahlung erheblicher Vergütungen zu erzielen, ist sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB. Der Verpflichtete kann sich gegenüber der Geltendmachung des Bestehens vertraglicher Treuepflichten aus diesem Vertrag nicht auf die Nichtigkeit dieses Vertrags wegen Sittenwidrigkeit berufen.