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11.03.2020 - Zu den Überwachungspflichten des Eigentümers einer Verkehrsfläche bei der Anbringung von Markierungsstreifen auf dem Bodenpflaster

Datum der Entscheidung
11.03.2020
Aktenzeichen
1 U 56/19
Normen
BGB § 823; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Verkehrssicherungspflichten, Überwachungspflicht, Verkehrsfläche, Grundurteil, Teilurteil
Titel der Entscheidung

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Zu den Überwachungspflichten des Eigentümers einer Verkehrsfläche bei der Anbringung von Markierungsstreifen auf dem Bodenpflaster (234.3 KB)
Leitsatz

1. Überträgt der Eigentümer einer Verkehrsfläche einem Dritten die Aufgabe der Auswahl und Anbringung von Markierungsstreifen auf dem Bodenpflaster, dann verbleibt dennoch jedenfalls die fortlaufende Pflicht zur Überwachung der Markierungen beim Eigentümer.

2. Der Eigentümer einer hochfrequentierten Verkehrsfläche genügt auch mit einer täglichen Kontrolle der Verklebung auf dem Bodenpflaster angebrachter Markierungsstreifen seinen Verkehrssicherungspflichten nicht, wenn bekannt ist, dass sich diese Streifen jederzeit lösen und damit unmittelbar zu einer Gefahr führen können. Ein Schutz gegenüber einer solchen bekannten und jederzeit möglichen Gefahr kann mit einer lediglich periodischen Überwachung nicht sichergestellt werden.

3. In Bezug auf einen unbezifferten Feststellungsantrag ist der Erlass eines Grundurteils unzulässig.

4. Macht ein Kläger Schadensersatzansprüche im Wege einer Klagehäufung aus Zahlungs- und Feststellungsanträgen geltend und ergeht dann ein Grundurteil lediglich über die bezifferten Zahlungsanträge, ohne dass zugleich auch im Wege eines Teil-Endurteils über die Feststellungsanträge entschieden wird, so liegt der Fall eines wegen der Gefahr widersprechender Entscheidungen unzulässigen Teilurteils vor. Von der für den Fall eines unzulässigen Teilurteils bestehenden Möglichkeit der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO kann aber abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht aus Gründen der Sachdienlichkeit die Entscheidung über den in erster Instanz noch nicht entschiedenen Teil an sich ziehen und damit die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausräumen kann.