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28.04.2020 - Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG

Datum der Entscheidung
28.04.2020
Aktenzeichen
1 Ws 169/19
Normen
IRG §§ 73, 85, 85a, 85c
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, Vollstreckungsübertragung, Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen, Resozialisierungsaussichten, Vollstreckungsübertragung an Polen

Titel der Entscheidung

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Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG (142.7 KB)
Leitsatz
1. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung ist im Rahmen des § 85c IRG durch das Oberlandesgericht auf Ermessensfehler zu überprüfen.

2. Trotz des Begründeten Vorschlags der Kommission vom 20.12.2017 zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM[2017] 835 final) ist bei der Übertragung der Strafvollstreckung auf die Republik Polen nicht ohne weiteres die Annahme begründet, dass dies wegen einer drohenden Verletzung des Grundrechts des Verurteilten auf ein unabhängiges Gericht nach § 73 S. 2 IRG der Leistung von Rechtshilfe entgegenstehen würde.