Sie sind hier:

14.04.2020 - Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands nach § 222b Abs. 1 StPO in laufender Hauptverhandlung

Datum der Entscheidung
14.04.2020
Aktenzeichen
1 Ws 33/20
Normen
StPO: §§ 222a Abs. 1, 222b Abs. 1
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Strafrecht, Strafprozessrecht, Besetzungsmitteilung, Besetzungseinwand
Titel der Entscheidung

Warning: preg_replace(): Unknown modifier '.' in /srv/nfs-share/data/sixcms/oberlandesgericht/sixcms_upload/templates/template472.php on line 45
Zur Statthaftigkeit und zu den formellen Anforderungen eines Besetzungseinwands nach § 222b Abs. 1 StPO in laufender Hauptverhandlung (173.5 KB)
Leitsatz

1. Der Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO ist ausschließlich auf die Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO bezogen, bei der es sich um die spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung erfolgende Mitteilung der Besetzung des Gerichts unter Hervorhebung des Vorsitzenden und gegebenenfalls hinzugezogener Ergänzungsrichter und Ergänzungsschöffen handelt.

2. Ein Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO ist nicht statthaft, soweit lediglich solche Änderungen gerügt werden, die nach der in § 222b Abs. 1 S. 1 StPO bestimmten Frist von einer Woche nach Zustellung der Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO oder ihrer Bekanntmachung in der Hauptverhandlung eingetreten sind. Dies schließt auch die Rüge der Fehlerhaftigkeit einer Besetzung aus, die sich aus dem späteren Ausscheiden eines Schöffen und dem Eintreten eines Ergänzungsschöffen infolge einer Befangenheitsablehnung gegen den ursprünglichen Schöffen ergibt.

3. In Bezug auf erst nach dem Zeitpunkt der Rügepräklusion nach § 222b Abs. 1 StPO eintretende spätere Änderungen während laufender Hauptverhandlung wird ein Besetzungseinwand nach § 222b Abs. 1 StPO auch nicht dadurch statthaft, dass das Gericht diese späteren Änderungen entsprechend einer spätestens zu Beginn der Hauptverhandlung vorgesehenen Besetzungsmitteilung nach § 222a Abs. 1 StPO mitteilt.

4. Die nach § 222b Abs. 1 S. 2 StPO erforderliche Angabe der Tatsachen, aus denen sich die vorschriftswidrige Besetzung ergeben soll, entspricht den Anforderungen an die Verfahrensrüge der Revision und es müssen alle Tatsachen konkret vorgetragen werden, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Zusammensetzung des Gerichts ergeben soll, auch wenn diese evident und allen Verfahrensbeteiligten bekannt oder erkennbar sein sollten. Dies schließt auch die Angabe des nach § 222b Abs. 1 S. 1 StPO für die Zulässigkeit des Besetzungseinwands maßgeblichen Zeitpunkts der Zustellung der Besetzungsmitteilung oder deren mündlicher Bekanntgabe in der Hauptverhandlung ein, der wiederum aus diesen Angaben erkennbar vor dem Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache gelegen haben muss.