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12.07.2019 - Offener Einigungsmangel über wesentliche Vertragsbestandteile beim gewerblichen Mietvertrag

Datum der Entscheidung
12.07.2019
Aktenzeichen
2 U 105/18
Normen
BGB § 154 Abs. 1 S. 1
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
sonstiges Zivilrecht, Mietrecht, wesentliche Vertragsinhalte, offener Einigungsmangel
Titel der Entscheidung

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Offener Einigungsmangel über wesentliche Vertragsbestandteile beim gewerblichen Mietvertrag (169.8 KB)
Leitsatz
1. Ein Mietvertrag kommt nach § 154 Abs. 1 S. 1 BGB im Zweifel nicht zustande, wenn es an einer Einigung über wesentliche Vertragsinhalte wie Höhe des Mietzinses und der Nebenkosten sowie der Vertragsdauer fehlt.

2. Eine konkludente Vertragsannahme durch Einzug in die Räumlichkeiten oder durch Invollzugsetzung des „Mietvertrages“ setzt eine - zumindest schlüssige - Einigung über die wesentlichen Vertragsinhalte unverzichtbar voraus. Gleiches gilt für eine – auch jahrelang – praktizierte Zusammenarbeit der „Mietparteien“ in benachbarten Räumlichkeiten.

3. Der Grundsatz der Vertragsautonomie verbietet es, bei bisher fehlendem Mietver-trag einer der Parteien das einseitige Recht einzuräumen, die wesentlichen Vertragskonditionen festzulegen.