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01.11.2019 - Zu den Voraussetzungen eines Aussetzungsbeschlusses nach § 8 KapMuG und zur Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs als Voraussetzung der verjährungshemmenden Wirkung des Güteantrags nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB

Datum der Entscheidung
01.11.2019
Aktenzeichen
1 W 12/19
Normen
BGB: § 204 Abs. 1 Nr. 4; KapMuG: §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 8
Rechtsgebiet
Sonstiges Zivilrecht
Schlagworte
Zivilrecht, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Eröffnung des Anwendungsbereichs, Aussetzungsbeschluss, verjährungshemmende Wirkung, Güteantrag
Titel der Entscheidung
Leitsatz
1. Die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG kann sich auch daraus ergeben, dass nach dem Vortrag des Anspruchsgegners den geltend gemachten Schadensersatzansprüchen die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation zugrunde lag, deren Unrichtigkeit der Anspruchsteller behauptet.

2. Ein Aussetzungsbeschluss nach § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG unterliegt auch dann nicht der Aufhebung, wenn das Landgericht noch nicht auf der Grundlage einer hierzu erforderlichen Beweisaufnahme zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den Feststellungszielen nach dem Vorlagebeschluss abhängig ist, sofern dies jedenfalls auf der Grundlage des Vorbringens der einen Prozesspartei der Fall ist und die andere Partei der Aussetzung des Verfahrens nicht entgegentritt.

3. An der nötigen Individualisierung des geltend gemachten Anspruchs als Voraussetzung der verjährungshemmenden Wirkung eines Güteantrags in Anlageberatungsfällen nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB fehlt es nicht bereits dann, wenn es lediglich an der Angabe der Höhe vom Schadensersatzanspruch des Anlegers abzuziehender erlangter Ausschüttungen mangelt.