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14.08.2019 - Einlegung einer Beschwerde ohne Unterschrift durch einen Versorgungsträger in einer familienrechtlichen Versorgungsausgleichssache

Datum der Entscheidung
14.08.2019
Aktenzeichen
4 UF 70/19
Normen
FamFG § 64 Abs. 2 Satz 4
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Verfahrensrecht, Beschwerde, Unzulässigkeit, Unterschrift, Bedingung
Titel der Entscheidung

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Einlegung einer Beschwerde ohne Unterschrift durch einen Versorgungsträger in einer familienrechtlichen Versorgungsausgleichssache (208 KB)
Leitsatz
1. Die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigten zu unterzeichnen ist, gilt auch bei Beschwerdeeinlegung durch einen Versorgungsträger in einer familienrechtlichen Versorgungsausgleichssache.

2. Die Einlegung einer Beschwerde darf nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden (hier: Beschwerde wird nur für den Fall eingelegt, dass eine „Korrektur“ des Beschlusses durch das Familiengericht nicht möglich ist).