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26.03.2019 - Zu den Pflichten des Geschädigten bei der KFZ-Unfallregulierung

Datum der Entscheidung
26.03.2019
Aktenzeichen
1 U 1/19
Normen
BGB §§ 249, 254 ; StVG §§ 7, 17; VVG § 115
Rechtsgebiet
Versicherungsrecht
Schlagworte
Versicherungsrecht, Kfz-Haftpflichtversicherung, Pflichten des Geschädigten
Titel der Entscheidung

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Zu den Pflichten des Geschädigten bei der KFZ-Unfallregulierung (190.6 KB)
Leitsatz
1. Vor Ablauf des dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners bei der KFZ-Unfallregulierung zustehenden Prüfungszeitraums für seine Regulierungsentscheidung darf der Geschädigte nicht auf eine vorzeitige Ersatzleistung des Versicherers vertrauen; der Versicherer darf vielmehr davon ausgehen, seine Prüfungsfrist ausschöpfen zu können, ohne dass weitere Nachteile zu befürchten sind.

2. Im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Herstellungskosten kann es geboten sein, dass Aufwendungen zur Beseitigung oder Minderung des Schadens schon gemacht werden, bevor die Frist zur Prüfung der Einstandspflicht verstrichen ist. In diesen Fällen ist es dem Geschädigten grundsätzlich zuzumuten, die Kosten der Instandsetzung aus eigenen Mitteln vorzustrecken, wenn dies ohne besondere Einschränkung der gewohnten Lebensführung möglich ist, und ggf. auch einen Kredit in Anspruch zu nehmen, dessen Kosten gem. § 249 S. 2 BGB als Herstellungskosten zu erstatten wären.

3. In Ansehung seiner Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Geschädigte den gegnerischen Haftpflichtversicherer frühzeitig darauf hinzuweisen, dass eine Erhöhung des Schadens droht, wenn ihm ausreichende Mittel zur Reparatur des beschädigten Fahrzeugs oder zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht vor Ablauf der Überprüfungsfrist des Versicherers zur Verfügung stehen.