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20.09.2019 - Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor nachträglich verlängerter Bewährungszeit

Datum der Entscheidung
20.09.2019
Aktenzeichen
1 Ws 67/19
Normen
StGB §§ 57 Abs. 5, 56f Abs. 1 Nr. 1
Rechtsgebiet
Strafvollzugsrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Widerruf der Strafaussetzung, neue Straftat, nachträgliche nachträglich verlängerte Bewährungszeit
Titel der Entscheidung

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Zum Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung bei neuer Straftat vor nachträglich verlängerter Bewährungszeit (128.3 KB)
Leitsatz
1. Eine nach Ablauf der Bewährungszeit angeordnete Verlängerung schließt sich rückwirkend unmittelbar an die abgelaufene Bewährungszeit an.

2. Eine Straftat, die der Verurteilte nach Ablauf der ursprünglich bestimmten Bewährungszeit begeht, kann den Widerruf der Strafaussetzung dann rechtfertigen, wenn diese Tat aufgrund einer nachträglichen Verlängerung rückwirkend in die Bewährungszeit fällt und der Verurteilte bei ihrer Begehung mit einer bewährungsverlängernden Maßnahme rechnen musste.