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09.07.2019 - Zur Verhängung eines Fahrverbots nach den §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV bei langem Zeitablauf zwischen der Tat und dem Urteil

Datum der Entscheidung
09.07.2019
Aktenzeichen
1 SsBs 4/19
Normen
StVG: §§ 24, 25; BKatV: § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Rechtsgebiet
Strafrecht und Ordnungswidrigkeiten
Schlagworte
Recht der Ordnungswidrigkeiten, Verhängung eines Fahrverbotes, langer Zeitablauf, Vollstreckungslösung
Titel der Entscheidung

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Zur Verhängung eines Fahrverbots nach den §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV bei langem Zeitablauf zwischen der Tat und dem Urteil (138.4 KB)
Leitsatz

1. Von der Verhängung eines Fahrverbotes nach den §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BKatV kann abgesehen werden, wenn die Tat lange zurückliegt, die Verzögerung nicht dem Betroffenen anzulasten ist und der Betroffene sich in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten hat. Dies ist regelmäßig dann zu prüfen, wenn seit der Tat mehr als zwei Jahre vergangen sind.

2. Bei der Beurteilung, ob von der Verhängung eines Fahrverbots unter dem Aspekt der seit der Tat verstrichenen Zeit abzusehen ist, ist grundsätzlich nur auf den Zeitraum von der Begehung der Tat bis zur Entscheidung des Tatgerichts abzustellen. Der weitere Zeitablauf bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist regelmäßig nicht einzubeziehen.

3. Der weitere Zeitablauf von der Entscheidung des Tatrichters bis zur Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn gerade dieser Zeitablauf eine besonders lange Verzögerung beinhaltet hat oder wenn das Rechtsbeschwerdegericht nach § 79 Abs. 6 S. 1 OWiG eine eigene Sachentscheidung trifft und dabei die erstmalige Verhängung des Fahrverbots durch das Rechtsbeschwerdegericht in Rede steht.

4. Die Anwendung der Vollstreckungslösung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation vom Betroffenen nicht zu vertretender Verfahrensverzögerungen auch in der Rechtsbeschwerdeinstanz kann auch im Bußgeldverfahren dazu führen, dass eine verhängte Geldbuße oder ein Fahrverbot als (teilweise) vollstreckt zu erklären ist.

5. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unter dem Aspekt der Vollstreckungslösung nur aufgrund einer entsprechenden Verfahrensrüge zu prüfen, sofern nicht nach Ablauf der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetretene Verzögerungen betroffen sind, die von Amts wegen zu berücksichtigen sind. Wurde das erstinstanzliche Urteil erneut zugestellt, sind auch die Verzögerungen vom Betroffenen zu rügen, die bis zum Ablauf der dadurch neu begonnenen Rechtsbeschwerdebegründungsfrist eingetreten sind.