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24.09.2018 - Zur Abberufung und Neubestellung eines Verteidigers und den möglichen Folgen für die Kostentragung

Datum der Entscheidung
24.09.2018
Aktenzeichen
1 Ws 59/18 u.a.
Normen
StPO §§ 143, 145, 146, 146a
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, Pflichtverteidiger, Abberufung, Interessenskonflikt
Titel der Entscheidung

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Zur Abberufung und Neubestellung eines Verteidigers und den möglichen Folgen für die Kostentragung (172.5 KB)
Leitsatz
1. Die Erhebung einer zivilrechtlichen Klage gegen den Pflichtverteidiger oder die Erstattung einer Strafanzeige wegen Parteiverrats durch den Angeklagten ergeben für sich noch keine wichtigen Gründe für eine Abberufung.

2. Die Abberufung eines Pflichtverteidigers kann nur ex nunc mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

3. Kommt es wegen des Interessenkonfliktes bei der Verteidigung von mehreren Mitangeklagten durch Rechtsanwälte derselben Sozietät oder Bürogemeinschaft zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung oder einer darauf beruhenden erfolgreichen Revision, ist die Belastung der Verteidiger mit den Kosten in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 4 StPO zu prüfen.