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21.05.2019 - Zuständigkeit für weitere Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung nach Anklageerhebung

Datum der Entscheidung
21.05.2019
Aktenzeichen
1 Ws 60/19
Normen
StPO §§ 125, 126, 126a
Rechtsgebiet
Strafprozessrecht
Schlagworte
Strafprozessrecht, einstweilige Unterbringung, weitere Beschwerde, Zuständigkeit
Titel der Entscheidung

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Zuständigkeit für weitere Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung nach Anklageerhebung (87.4 KB)
Leitsatz
Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist für Entscheidungen, die sich auf die einstweilige Unterbringung beziehen, das mit der Sache befasste Gericht zuständig. Auf eine noch unerledigte Beschwerde gegen die einstweilige Unterbringung ergeht keine Entscheidung des Beschwerdegerichts mehr.