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28.03.2019 - Zur Auslegung von Prozess- und Verfahrenshandlungen

Datum der Entscheidung
28.03.2019
Aktenzeichen
4 UF 138/18
Normen
BGB § 133, FamFG §§ 42, 58
Rechtsgebiet
Familienrecht
Schlagworte
Familienrecht, Versorgungsausgleich, Versorgungsträger Prozesshandlung, Verfahrenshandlung, Auslegung, Berichtigungsantrag, Beschwerde
Titel der Entscheidung

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Zur Auslegung von Prozess- und Verfahrenshandlungen (59.6 KB)
Leitsatz
1. Prozess- und Verfahrenshandlungen sind in entsprechender Anwendung der Auslegungsregeln des materiellen Rechts (insbesondere § 133 BGB) auslegungsfähig und -bedürftig

2. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Partei entspricht.

3. Es kann daher geboten sein, einen nach §§ 63, 64 FamFG form- und fristgerecht eingegangenen Schriftsatz eines Versorgungsträgers, welcher mit der Formulierung eingeleitet wird, dass die „Berichtigung“ einer vom erstinstanzlichen Gericht gemäß § 38 FamFG erlassenen Endentscheidung „gemäß § 42 FamFG“ beantragt werde, als Beschwerde gemäß § 58 ff. FamFG auszulegen, wenn dem weiteren Inhalt des Schriftsatzes zu entnehmen ist, dass nicht Schreibfehler, Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschloss korrigiert werden sollen, sondern geltend gemacht wird, dass die erstinstanzlich erteilte Auskunft des Versorgungsträgers unrichtig sei und dass deswegen eine Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung beantragt wird (Abgrenzung zu OLG Hamm, NZFam, 2015, 772).